WASSERFREUNDE NETZSCHKAU e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen Wasserfreunde Netzschkau abgekürzt Wfr. Netzschkau.
Sitz des Vereins ist in Netzschkau.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezembers des gleichen Jahres.
Die Vereinsfarben sind blau-orange.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, der Jugendarbeit und -entwicklung sowie der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums.
  3. Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    a)  die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen,
    b)  Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten.
    c)  die Durchführung von Angeboten für Kinder und Jugendliche
    d)  die Durchführung von Veranstaltungen für Bürger der Stadt Netzschkau bzw. der Region.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinedirekten persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. (Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

$ 3 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
    c) Fördermitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder sind natürlichen Personen
  2. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereines verdient gemacht haben.
  3. Fördernde Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seineAufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Gründungsmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem vom Verein verwendeten Aufnahmeformular zu beantragen.Das Aufnahmeformular steht auf der Homepage des Vereins unter www.wasserfreunde-netzschkau.de als Download zur Verfügung. Die Schriftform ist gewahrt, wenn das vom Verein zur Verfügung gestellte Aufnahmeformular vom Antragsteller ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben wird und dem Verein per Post oder als E-Mail-Anhang zugeht.
  3. Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Vereine die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.
  4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  6. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
  8. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Kurzmitgliedschaft

  1. Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der jeweiligen Kurse.
  2. Die Höhe des Beitrags für die Kurzzeitmitgliedschaft ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert und aufgehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
  3. Für die Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung, insbesondere zu den Rechten und Pflichten.

§ 6 Familienmitgliedschaft

  1. Mitglieder können neben der ordentlichen Mitgliedschaft auch eine Familienmitgliedschaft beantragen. Diese Mitgliedschaft schließt Ehepartner, Lebensgefährten und deren Kinder ein, die mit dem/den Antragsteller/n in häuslicher Gemeinschaft leben.
  2. Die einem ordentlichen Mitglied nach dieser Satzung zustehenden Rechte und Pflichten gelten in diesem Fall für alle Mitglieder, die der Familienmitgliedschaft angehören und können von jedem Familienmitglied auch weiterhin persönlich ausgeübt werden.
  3. Für den Verein ist es jedoch ausreichend, wenn bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, der Ausstellung der Beitragsrechnung und bei der Zusendung von Vereinsmitteilungen nur eine Person, die die Familie zu benennen hat, adressiert wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch:
    a)  Austritt
    b)  Streichung aus der Mitgliederliste
    c)  Ausschluss aus dem Verein
    d)  Tod
  2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  3. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
  4. Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund -ausscheidet.
  5. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 31.12. des Jahres und wird mitEnde des Kalenderjahres wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
  6. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wennes trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser in Verzug ist.

$ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und demVerein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall:
    a)  bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens;
    bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als einem Jahr oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein;
  3. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlichzu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
  5. Bis zur Entscheidungsfindung durch die Leitung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.

§ 9 Beitragsleistungen- und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung per einfachen Beschluss festgelegt werden.
  2. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
    a)  ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
    b)  jährliche Lizenzgebühr für den eigenen Wettkampfpass des Deutschen Schwimmverbandes
    c)  Umlagen nach Absatz 5.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Gründungsmitglieder sind für das Gründungsjahr beitragsfrei.
  5. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbarengrößeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben). In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 50% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  6. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
  7. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.
  8. Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  9. Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
  10. Wenn durch das zuständige Organ des Vereins Beitragserhöhungen beschlossen werden, können diese auch rückwirkend in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.
  11. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.

§ 10 Abwicklung des Beitragswesens

  1. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist am 1.Oktober des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
  2. Neumitglieder zahlen den anteiligen Jahresbeitrag ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme. Wenn die Vereinsaufnahme nach dem 1. Oktober geschieht, wird der Jahresbeitrag umgehend per SEPA-Lastschrift eingezogen.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  4. Der Verein zieht die Vereinsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-lud und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein deshalb durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 11 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein

  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte (z.B. Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über folgende Änderungen schriftlich zu informieren:
    a)  Anschriftenänderungen
  3. b)  Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c)  persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
  4. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
  5. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
  6. Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere dieÖffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Sozial Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke.

§ 12 Vereinskommunikation

  1. Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail- Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
  2. Alle Informationen über den Verein, sind auf der Homepage des Vereins unter www.wasserfreunde-netzschkau.de verfügbar.
  3. Innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Amtsinhabern, zwischen Übungsleitern und ihren Gruppen etc. ist es zulässig, wenn Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messengerdienste, wie z.B. Whatsapp verbreitet werden. Dazu ist erforderlich, dass dem Verein eine Handynummer der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird.

§ 13 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a)  Die Mitgliederversammlung
    b)  Der Vorstand gemäß § 26 BGB
    c) Die Leitung
  2. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder derAbberufung.
  3. Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein nicht voraus.
  4. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahlschriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
  5. Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt im Regelfall 4 Jahre, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eineabweichende Regelung trifft.
  6. Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie des vorzeitigenAusscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zuersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
  7. Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist dieMitgliederversammlung ermächtigt, eine von der Satzung zeitlich abweichende Bestellung der betreffendenOrganmitglieder vorzunehmen.
  8. Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist dieMitgliederversammlung ermächtigt, Organmitglieder vorzeitig abzuberufen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
  2. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung in einer Vereinsordnung zu treffen.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  5. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindesten 8 Wochen vorher per E-Mail oderTextform an die Mitglieder zugestellt und auf der Homepage veröffentlicht.
  6. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zurTagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweisauf die Frist hinzuweisen.
  7. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen 2 Wochen vor derMitgliederversammlung den Mitgliedern per E-Mail bekannt gegeben.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenenMitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB geleitet. Bei Wahlen kann dieVersammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einer anderen Person übertragen werden.
  10. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung

gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(11)Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(12)Störende Mitglieder werden durch den Versammlungsleiter zu einem störungsfreien Verhalten angehalten. Erfolgt auf diese Ermahnung ein weiteres störendes Verhalten, kann durch den Versammlungsleiter ein Ordnungsruf erteilt werden. Zeigt der Ordnungsruf keine Wirkung, kann der Störer durch den Versammlungsleiter des Saales verwiesen werden.

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Zweiten Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
  2. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
  5. In ein Amt des Vorstands können nur volljährige Personen gewählt werden
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister

Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister

  1. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, sokann die Leitung ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
  2. Die Vorstandsbestellung endet mit sofortiger Wirkung, wenn das Vorstandsmitglied im direkten Kontakt zu betreuenden Kindern und Jugendlichen steht und aus dem erweiterten Führungszeugnis eine Eintragung im Sinne des§ 72a Abs. 1 SGB VIII ersichtlich ist.
  3. Der Rücktritt von einem Vorstandsamt kann nur in der Mitgliederversammlung, in einer Vorstandssitzung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB erklärt werden.
  4. lm Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens 10 Werktage ab Zugang der E-Mail betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands.

§ 16 Die Leitung

  1. Die Leitung setzt sich zusammen aus
    a)  den drei Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB
    b)  und bis zu fünf weiteren Beisitzern.
  2. Die Bestellung aller Mitglieder der Leitung erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Leitung im Block gewählt werden.
  3. Mitglieder der Leitung müssen nicht volljährig sein.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands nach § 26 BGB über die Anzahl dererforderlichen Leitungsmitglieder nach Absatz (1), lit. b).
  5. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb der Leitung legt diese aufgabenabhängig in eigenerZuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten in der Geschäftsordnung der Leitung.
  6. Die Leitung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüssewerden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  7. lm Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände imUmlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens 10 Werktage ab Zugang der E-Mail betragen. Wenn ein Mitglied der Leitung innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Sitzung erfolgen. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung.

§ 17 Aufgaben des Vorstands und der Leitung

  1. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
  2. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  4. Der Vorstand kann durch einen Leitungsbeschluss Aufgaben und Verantwortungen an Leitungsmitglieder abgeben.

§ 18 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregistereingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  2. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nichtan anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  3. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
    1. a)  Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
    2. b)  Finanzordnung;
    3. c)  Beitragsordnung;
  4. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 19 Beschlussfassung

  1. Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen
    a) in Form einer Präsenzversammlung mit Anwesenheit der Mitglieder b) ohne Versammlung im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens.
  2. Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
  3. Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung,sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
  4. Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Abs. (1) trifft der Vorstand nach seinem Ermessenper einfachen Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Einladung den Mitgliedern bekannt.
  5. Zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens in Abweichung von § 32 Abs. 2 BGB, versendet derVorstand nach § 26 BGB die Beschlussvorlagen an die stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail oder Textform. Die stimmberechtigten Mitglieder können innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist per E-Mail oder in Textform ihre Stimme abgeben.
  6. Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
  7. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
  8. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

§ 20 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  2. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einerFrist von 2 Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§ 21 Stimmrecht

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den Abteilungsversammlungen steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  3. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss dazu dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein Mitglied darf mehr als 2 Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.
  4. Mitglieder, die mit ihren Beitragspflichten nach dieser Satzung gegenüber dem Verein im Verzug sind, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

Satzung der Wasserfreunde Netzschkau Seite 6 / 9

§ 22 Ausschluss von Stimmrecht

  1. Der Anwendungsbereich des gesetzlichen Stimmverbots des § 34 BGB bleibt durch die Satzung unberührt.
  2. Mitglieder und Organmitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen zur eigenen Person vomStimmrecht ausgeschlossen:
    1. a)  Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
    2. b)  Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
    3. c)  Erteilung der Entlastung
    4. d)  Ausschluss aus dem Verein
    5. e)  Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln.
  3. Mitglieder und Organmitglieder sind ferner vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Verein über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein zu entscheiden hat.
  4. Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer einem Mitglied oder Organmitglied nahestehenden Person betrifft (z.B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).

§ 23 Wahl des Vorstands

  1. Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede volljährige, natürliche Person. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand geschlossen im Block in einem Wahlganggewählt wird.
  4. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absoluteMehrheit).
  5. Wird diese Mehrheit im 1. Wahlgang von keinem Kandidaten erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beidenKandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im 2. Wahlgang (Stichwahl) der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt.
  6. Sofern im Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl steht, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Wahl offen per Handzeichen durchgeführt wird.
  7. Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.
  8. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vomVersammlungsleiter zu unterzeichnen.
  9. Die Gründungsmitglieder wählen bei der Gründungssitzung den Vorstand aus ihren Reihen.

§ 24 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 3 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 4 Jahren.
  2. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann die Leitung ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
  3. Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins, die keinem anderen Organ des Vereins angehören dürfen. Die Kassenprüfer können im Block gewählt werden.
  4. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  5. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor die Leitung zu unterrichten.

§ 25 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  2. Bei Bedarf können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einerAufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleitertätigkeit).
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung unter Vorschlag des Vorstandes. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  6. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.

§ 26 Datenverarbeitung, Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder derenRichtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder dieMitgliedschaft erloschen ist.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Der Verein hat berechtigtes Interesse, von den Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einer vergleichbaren Weise Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Diese Daten werden nur dann vom Verein gespeichert und genutzt, wenn diese Einsichtnahme zu einem Ausschluss von der Tätigkeit führt. Die Daten werden drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit gelöscht.

§ 27 Satzungsänderung und Zweckänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmenerforderlich.
  2. Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister.
  4. Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

§ 28 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist§ 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 29 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger im Rahmen seiner vereinsinternen Möglichkeiten.
  3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
  4. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  5. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabeextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweiseZeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  6. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzungbekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 30 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  1. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Netzschkau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 31 Gender-Klausel

Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 32 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 31.03.2023 beschlossen. (2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.